Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Geltung der Bedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der Hofmann Recycling GmbH - nachfolgend Firma Hofmann Recycling genannt - als Auftragnehmer und deren Kunden für alle Leistungen auf dem Sektor Transport, Verwertung und Entsorgung von Abfällen entsprechend der gültigen Betriebsgenehmigung. Lieferungen und Leistungen erfolgen, sofern schriftlich keine anderen Vereinbarungen vor Beginn der Leistung getroffen werden, ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Firma Hofmann Recycling diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot

Die Angebote der Firma Hofmann Recycling sind freibleibend und unverbindlich. Die Angebote basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Löhne, Tarife, Gesetze und Verhältnisse sowie dato gültigen behördlichen Auflagen und ggf. Anlieferbedingungen der Beseitigungsanlagen. Sollte zwischen Auftragsbestätigung und Auftragsdurchführung eine wesentliche Änderung bei diesen Faktoren eintreten, so sind wir berechtigt, die Preise ab Zeitpunkt der Änderung angemessen zu erhöhen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma Hofmann Recycling.

3. Preise, Fälligkeit, Zahlung

Preislisten und sonstige Preisangaben sind freibleibend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. In den Transportpreisen für Container ist eine Standgebühr von 30 Tagen enthalten; ab dem 31. Standtag wird zusätzlich Miete berechnet. Vom Kunden zu vertretende Leerfahrten und Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet.

Alle Rechnungen sind sofort auf Richtigkeit zu prüfen und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Rechnungsabzug zu zahlen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung von etwaigen, von der Firma Hofmann Recycling bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden, ist nicht statthaft. Der Kunde gerät spätestens, auch ohne Mahnung, 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Für jede außergerichtliche Mahnung werden 5,00 € in Rechnung gestellt.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind sämtliche Forderungen, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt werden auf alle Forderungen Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Die Forderungen werden auch fällig, wenn nach Vertragsschluß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden die Einräumung einer Zahlungsfrist nicht rechtfertigen. In diesem Fall und bei Zahlungsverzug ist die Firma Hofmann Recycling berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur Zug um Zug gegen Barzahlung durchzuführen. Bietet der Kunde keine Barzahlung oder Sicherheitsleistungen, ist die Firma Hofmann Recycling berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung dem Kunden gutgeschrieben. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug und ist ihm bereits ein weiterer Container angeliefert worden, so ist die Firma Hofmann Recycling auch hinsichtlich dieser Containerbereitstellung aufgrund des Zahlungsverzuges zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Über die Annahme und Durchführung von Aufträgen mit Rechnungslegung entscheiden wir mit Hilfe von Kreditauskunftsdateien und deren Bonitätsinformationen. Wir behalten uns vor, mit Neukunden eine Vorauszahlung zu vereinbaren.

4. Frist für Lieferung und Leistung

Terminvereinbarungen sind unverbindlich (kein Fixgeschäft). Liefer- und Leistungsverzögerungen aus Gründen höherer Gewalt und Ereignissen, die der Firma Hofmann Recycling die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.) hat die Firma Hofmann Recycling nicht zu vertreten. Sie berechtigten sie, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, auch dann, wenn Vertragsstrafe vereinbart ist.

5. Mängelrügen und Gewährleistung

Der Kunde hat die Lieferung bei Empfang sorgfältig zu prüfen und mit seiner Unterschrift den ordnungsgemäßen Empfang zu bestätigen. Spätere Beanstandungen sind nicht mehr möglich. Ist der Besteller oder ein Vertreter nicht vor Ort, ist die Lieferung sofort nach Eintreffen der genannten Person sorgfältig zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich, spätestens 1 Tag nach Lieferung, schriftlich zu unserer Kenntnis zu rügen. Die Möglichkeit zur Prüfung und Behebung der Beanstandung der Lieferung ist uns zu gewähren.

6. Rücktrittsrecht

Unvorhergesehene Ereignisse geben der Firma Hofmann Recycling das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sich aus anderen Ursachen die beim Vertragsschluß bekannten Verhältnisse so ändern, daß eine Erfüllung des Vertrages behindert oder wesentlich erschwert wird.

7. Pflichten des Kunden

Die Container werden auf Anweisung und Gefahr des Kunden gestellt.

Der Abstellplatz muß frei zugänglich, bei jedem Wetter gefahrlos erreichbar und für eine Belastung von 22 t geeignet sein. Bei Behinderung des freien Zugangs bzw. der Transportmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht der Firma Hofmann Recycling trotz Zahlungspflicht des Kunden; Mehrkosten (Standzeit/Wartezeit für Fahrer) werden den Kunden in Rechnung gestellt. Die Container dürfen nicht von ihrem Abstellplatz mit Hilfe von Gabelstapler, Kran o.a. versetzt werden.

Die Container sind während der Benutzung vor Beschädigung, Brand und Diebstahl zu schützen. Die Kosten zur Beseitigung von Schäden oder Wiederbeschaffung der Container werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

Die Container sind so zu beleuchten und abzusichern, daß sie den Verkehr nicht gefährden. Behördliche Genehmigungen zum Standort sind vom Kunden einzuholen. Die aus fehlender Genehmigung entstandenen Kosten sind vom Kunden zu erstatten.

Die Container dürfen nicht überladen werden. Das Ladegut (insbesondere Bauschutt) ist in die Container zu schütten und nicht zu schlichten. Das Ladegut ist so zu sichern, daß bei dem Transport eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

Bei Beladung der Container hat der Kunde sicherzustellen, daß der Abfall sortenrein eingefüllt wird und mehrere Abfallarten nicht vermischt werden. Grundwassergefährdende und giftige Abfälle sind von der Annahme ausgeschlossen. Bei Anlieferungen erfolgt die Annahme nur unter Übergabe ordnungsgemäß ausgefüllter Papier. Die Abfallschlüsselnummern und die Beschaffenheit des Materials muß dem ausgehandeltem Material entsprechen. Bei Zuwiderhandlung gehen die zusätzlich entstehenden Kosten für Sortierung, Transport und Entsorgung zu Lasten des Kunden. Für die Feststellung von Sondermüll bzw. nicht oder schwer verwertbaren Störstoffen gilt die Aussage des Personals der Firma Hofmann Recycling als verbindlich. Bei Anlieferungen gelten die Annahmekriterien der Firma Hofmann Recycling.

8. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma Hofmann Recycling als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Gerichtsstand

Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Zwickau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

10. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand Januar 2011